Artikel 20
Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährte Verfahren und/oder Normen
(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.
(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmäßig Bilanz der Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen und prüft die Annahme besonderer Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährter Verfahren und/oder Normen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207554
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