Artikel 31
Fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts
Je nach den gegebenen Umständen, insbesondere nach dem Beitritt Iraks zur WTO, kann der Kooperationsrat den Vertragsparteien empfehlen, schrittweise eine gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass den Bestimmungen des GATS, insbesondere Artikel V, umfassend Rechnung getragen wird. Werden diese Empfehlungen angenommen, so können sie durch Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207435
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