ABSCHNITT III
Bestimmungen über Geschäfts- und Investitionsbedingungen
Artikel 32
Förderung von Investitionen
Die Vertragsparteien fördern die Zunahme von für beide Seiten vorteilhaften Investitionen, indem sie ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen.
Schlagworte
Geschäftsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207436
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
