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Artikel 32 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

ABSCHNITT III

Bestimmungen über Geschäfts- und Investitionsbedingungen

Artikel 32

Förderung von Investitionen

Die Vertragsparteien fördern die Zunahme von für beide Seiten vorteilhaften Investitionen, indem sie ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen.

Schlagworte

Geschäftsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207436

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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