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Artikel 30 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 30

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen,

  1. a) als müsse eine Vertragspartei Informationen zur Verfügung stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
  2. b) als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält
  1. i) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
  2. ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden;
  3. iii) im Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder dem Handel damit oder in Bezug auf den Handel mit anderen Waren und Materialien;
  4. iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind;
  5. v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder
  1. c) als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207434

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