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Artikel 31 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 31

Fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts

Je nach den gegebenen Umständen, insbesondere nach dem Beitritt Iraks zur WTO, kann der Kooperationsrat den Vertragsparteien empfehlen, schrittweise eine gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass den Bestimmungen des GATS, insbesondere Artikel V, umfassend Rechnung getragen wird. Werden diese Empfehlungen angenommen, so können sie durch Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207435

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