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Artikel 102 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

TITEL IV

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 102

Rechtsstaatlichkeit

(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit sind die Vertragsparteien beständig dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, verpflichtet und messen ihm besondere Bedeutung bei.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für ein besseres Funktionieren der Institutionen im Bereich des Gesetzesvollzugs und der Justizverwaltung zu sorgen, unter anderem durch Kapazitätsaufbau.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207506

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