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Artikel 103 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 103

Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem hinsichtlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, alternative Möglichkeiten zur Beilegung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten zu fördern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.

(3) Im Bereich der Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit im Hinblick auf gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferungen an. Dies würde gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten der Vereinten Nationen, einschließlich des in Artikel 7 dieses Abkommens genannten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, und ihre Durchführung einschließen.

Schlagworte

Zivilstreitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207507

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