Artikel 101
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
- a) um den irakischen Finanzsektors zu stärken;
- b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Irak zu verbessern;
- c) um Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften auszutauschen;
- d) um kompatible Prüfsysteme zu entwickeln.
Schlagworte
Rechnungslegungssystem, Aufsichtssystem
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207505
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