TITEL IV
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Artikel 102
Rechtsstaatlichkeit
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit sind die Vertragsparteien beständig dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, verpflichtet und messen ihm besondere Bedeutung bei.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für ein besseres Funktionieren der Institutionen im Bereich des Gesetzesvollzugs und der Justizverwaltung zu sorgen, unter anderem durch Kapazitätsaufbau.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207506
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