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ARTIKEL 36 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 36

Finanzielle Mittel

(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls zukommt, und betonen die Bedeutung des Artikels 26 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens.

(2) Jede Vertragspartei stellt finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls durchgeführt werden sollen, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereit.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls fördern die Vertragsparteien gegebenenfalls die Nutzung bilateraler, regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Stärkung der Fähigkeiten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.

(4) Unbeschadet des Artikels 18 werden die Vertragsparteien ermuntert, wo dies angemessen ist sowie vorbehaltlich innerstaatlicher Gesetze und Regelungen, beschlagnahmte Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten für die Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls zu verwenden.

(5) Die in den einschlägigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu unterstützen.

(6) Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:

  1. a) Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sollen alle sachbezogenen möglicherweise und tatsächlich vorhandenen Mittel, die für Tätigkeiten im Hinblick auf das Ziel dieses Protokolls verfügbar sind, zum Wohl aller Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht und genutzt werden und
  2. b) das Sekretariat des Übereinkommens berät Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erleichtern.

(7) Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs von der Tabakindustrie die Übernahme der Kosten verlangen, die mit den Verpflichtungen einer Vertragspartei zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls einhergehen.

(8) Die Vertragsparteien streben vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts an, dass die Durchführung des Protokolls sich selbst finanziert, unter anderem durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben auf Tabakerzeugnisse.

Schlagworte

Finanzinstitution

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207323

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