ARTIKEL 35
Beziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen
Die Versammlungen der Vertragsparteien können zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207322
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