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ARTIKEL 35 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 35

Beziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen

Die Versammlungen der Vertragsparteien können zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207322

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