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ARTIKEL 26 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 26

Gerichtsbarkeit

(1) Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen,

  1. a) wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird oder
  2. b) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen wird.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 25 kann eine Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen,

  1. a) wenn die Straftat gegen sie begangen wird,
  2. b) wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder
  3. c) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen.

(3) Für die Zwecke des Artikels 30 trifft jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie ihr Staatsangehöriger ist.

(4) Ferner kann jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nicht ausliefert.

(5) Ist einer Vertragspartei, die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat sie auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass eine oder mehrere andere Vertragsparteien Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf dasselbe Verhalten durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um ihre Maßnahmen abzustimmen.

(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Protokoll die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207313

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