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§ 121 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Vollziehung

§ 121.

(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

  1. 1. des § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  2. 2. des § 102 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
  3. 3. des § 26 Abs. 7 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. des § 30 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
  5. 5. des Abs. 2 und der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 2, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105 und 116 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  6. 6. des § 30 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  7. 7. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
  8. 8. im Übrigen die Bundesregierung
  1. betraut.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle derAnhänge I bis VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206680

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