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§ 103 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Statistische Verpflichtungen

§ 103.

(1) Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
  2. 2. Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
  3. 3. durchschnittliche Verfahrensdauer und
  4. 4. Anzahl und Art der Entscheidungen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 den Überwachungsbericht gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206662

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