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§ 26 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

3. Abschnitt

Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmer

§ 26.

(1) Der Auftraggeber kann zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen.

(2) Die zu verwendenden Kommunikationsmittel dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und dürfen den Zugang des Unternehmers zum Konzessionsvergabeverfahren nicht beschränken. Elektronische Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations‑ und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

(3) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Konzessionsvergabeverfahrens betrifft und ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird.

(4) Der Auftraggeber hat bei der gesamten Kommunikation sicherzustellen, dass Dokumente so gekennzeichnet bzw. gespeichert werden, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes bzw. des Zeitpunktes des Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.

(5) Sofern die Kommunikation im Konzessionsvergabeverfahren im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgt, hat der Unternehmer Informationen elektronisch zu übermitteln. Der Auftraggeber kann Informationen elektronisch übermitteln oder elektronisch bereitstellen; der Unternehmer ist von der Bereitstellung unverzüglich zu verständigen. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Informationen gelten als bereitgestellt, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind.

(6) Bei elektronischer Übermittlung von Konzessionsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.

(7) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Konzessionsvergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Sektorenauftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Konzessionsunterlagen gemäß § 53 auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Konzessionsvergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206585

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