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§ 7 Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. einfache trigonometrische Berechnungen (Winkelfunktionen)
  5. 5. bauphysikalische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40204485

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