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§ 6 Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bautechnik

§ 6.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe, Baustoffe und Hilfsstoffe,
  2. 2. Arbeits- und Fertigungsverfahren,
  3. 3. Arbeits- und Bauablauf,
  4. 4. Baukonstruktion,
  5. 5. Bauabrechnung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40204484

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