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§ 8 Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Arbeiten zu umfassen:

  1. 1. Erstellen eines einfachen Leistungsverzeichnisses,
  2. 2. Abrechnen eines einfachen Bauvorhabens mittels Abrechnungssoftware.

Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.

(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. korrekte und vollständige Erstellung des Leistungsverzeichnisses,
  2. 2. korrekte Massenermittlung,
  3. 3. korrekte Abrechnung,
  4. 4. fachgerechte Arbeitsweise.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40204486

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