TITEL VII
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 48
Gemischter Ausschuss
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter zusammensetzt und die Aufgabe hat,
- a)das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;b)Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen;c)Empfehlungen für die Erreichung der Ziele des Abkommens auszusprechen.
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in den Philippinen und in der Europäischen Union zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
(3) Der Gemischte Ausschuss richtet zu seiner Unterstützung spezialisierte Unterausschüsse zur Behandlung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche ein. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss auf jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. werden.
(5) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201080
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)