TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 49
Künftige Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich und auf Empfehlung des Gemischten Ausschusses erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201081
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