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ARTIKEL 47 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 47

Statistik

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Einklang mit ihrer bereits bestehenden Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen der Europäischen Union und ASEAN folgendes zu fördern: Kapazitätsausbau im Bereich der Statistik, Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis, einschließlich der Erstellung und der Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage unter anderem Statistiken über nationale Konten, ausländische Direktinvestitionen, Informations-, Kommunikations- und Technologiehandel in Form von Waren und Dienstleistungen sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201079

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