ARTIKEL 42
Zusammenarbeit im Tourismus
(1) Geleitet vom Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus der Welttourismusorganisation und den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die dem lokalen Agenda-21-Prozess zugrunde liegen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informationsaustausch und die Einführung vorbildlicher Praktiken an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog mit dem Ziel aufzunehmen, die Zusammenarbeit, einschließlich der technischen Hilfe, in den Bereichen der Ausbildung von Humanressourcen und der Entwicklung neuer Technologien für Zielorte im Einklang mit den Grundsätzen des nachhaltigen Tourismus zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des Natur- und Kulturerbes, bei der Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften zu entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus, Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften und Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusbranche.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201074
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