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ARTIKEL 43 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 43

Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zur Annäherung ihrer Vorschriften und Normen und zur Verbesserung des Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystems für Banken, Versicherungen und andere Gebiete des Finanzsektors zu verstärken.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig hierfür technische Hilfe und Maßnahmen zum Ausbau von Kapazitäten sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201075

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