ARTIKEL 29
Entwicklungszusammenarbeit
(1) Vorrangiges Ziel der Entwicklungszusammenarbeit ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, die zur Reduzierung der Armut und zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele beiträgt. Im Einklang mit ihren jeweiligen Prioritäten und den Bereichen von beiderseitigem Interesse nehmen die Vertragsparteien einen regelmäßigen Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit auf.
(2) Der Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit zielt unter anderem auf:
- a)die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung;b)ein nachhaltiges und breites Wirtschaftswachstum;c)die Förderung einer nachhaltigen Umweltpolitik und einer vernünftigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich der Förderung bewährter Methoden;d)die Minderung der Auswirkungen und die Bewältigung der Folgen des Klimawandels;e)den Ausbau von Kapazitäten zur besseren Integration in die Weltwirtschaft und das internationale Handelssystem;f)die Förderung der Reform des öffentlichen Sektors insbesondere im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung zur Verbesserung der sozialen Dienstleistungen;g)die Einrichtung von Verfahren zur Einhaltung der Grundsätze der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, des Aktionsplans von Accra und anderer auf die bessere und wirksamere Leistung von Unterstützung gerichteter internationaler Verpflichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201061
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