ARTIKEL 30
Wirtschaftspolitischer Dialog
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik einschließlich der Unternehmensbesteuerung, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201062
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