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ARTIKEL 28 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

TITEL VI

WIRTSCHAFTS- UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT SOWIE ANDERE SEKTOREN

ARTIKEL 28

Beschäftigung und Soziales

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, einschließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen Kohäsion, der in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zusammenarbeit sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Entwicklung von Kompetenzen, Geschlechtergleichstellung und menschenwürdige Arbeit, mit der Absicht, die sozialen Aspekte der Globalisierung zu vertiefen.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und die Reduzierung der Armut zu fördern, wie dies von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 24. Oktober 2005 in ihrer Resolution Nr. 60/1 (Ergebnisse des Weltgipfels) und der Ministererklärung des hochrangigen Teils des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006 (VN-Wirtschafts- und Sozialrat E/2006/L.8 vom 5. Juli 2006) bestätigt wurde. Die Vertragsparteien berücksichtigen die jeweils charakteristische und unterschiedliche Art ihrer Wirtschafts- und Soziallage.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den IAO-Übereinkommen, zu deren Vertragsparteien sie gehören, niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, und kommen überein, bei den von ihnen vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten zur technischen Hilfe zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem zum Dialog, zur Zusammenarbeit und zu Maßnahmen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene wie bei den Vereinten Nationen, der IOM, der IAO, dem ASEM und der EU-ASEAN-Partnerschaft.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201060

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