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ARTIKEL 27 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 27

Arbeit auf See, Aus- und Weiterbildung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Arbeit auf See zusammenzuarbeiten, um menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen für Seeleute, deren persönliche Sicherheit und deren persönlichen Schutz sowie Maßnahmen und Programme für deren Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern und beizubehalten.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Seeleuten sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen an Seeleute zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten Seeverkehrs sowie zur Verhinderung von Umweltschäden, einschließlich des Ausbaus von Kompetenzen der Besatzung zur Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen der Schifffahrt und des technischen Fortschritts.

(3) Die Vertragsparteien achten und wahren die Grundsätze und Bestimmungen des 1982 geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, insbesondere die Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Besatzung und der sozialen Angelegenheiten auf unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen, das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in seiner geänderten Fassung hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Befähigungsanforderungen für Seeleute, und die Grundsätze und Bestimmungen der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen, zu deren Vertragsparteien sie gehören.

(4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich stützt sich auf die gegenseitige Konsultation und den Dialog zwischen den Vertragsparteien insbesondere in den Bereichen:

  1. a)Aus- und Weiterbildung von Seeleuten;b)Austausch von Informationen und Unterstützung bei mit dem Seeverkehr zusammenhängenden Maßnahmen;c)angewandte Lernmethoden und bewährte Verfahren bei der Ausbildung;d)Programme zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus auf See;e)Recht der Seefahrer auf einen sicheren und zuverlässigen Arbeitsplatz, menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord sowie Gesundheitsschutz, medizinische Versorgung, Sozialmaßnahmen und andere Formen des Sozialschutzes.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201059

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