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ARTIKEL 26 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH MIGRATION UND ARBEIT AUF SEE

ARTIKEL 26

Zusammenarbeit im Bereich Migration und Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien bestätigten die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten. Zur Vertiefung ihrer Zusammenarbeit richten die Parteien einen Mechanismus für einen umfassenden Dialog und Konsultationen zu allen migrationsrelevanten Fragen ein. Migrationsfragen werden auch in die einzelstaatlichen Strategien bzw. einzelstaatlichen Entwicklungsrahmen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Zielländer von Migranten einbezogen.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt sich auf eine durch beiderseitige Konsultationen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs und wird nach den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien durchgeführt. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  1. a)Push- und Pull-Faktoren (Druck- und Sogfaktoren) der Migration;b)Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Praxis in Bezug auf den Schutz und die Rechte von Migranten, um die Bestimmungen des zum Schutz der Rechte von Migranten geltenden Völkerrechts zu erfüllen;c)Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Praxis in Bezug auf den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen der der am 28. Juli 1951 unterzeichneten Flüchtlingskonvention und des Protokolls dazu, das am 31. Januar 1967 unterzeichnet wurde, sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente und zur Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung;d)Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, gerechte Behandlung und Eingliederung der Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit;e)Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung und Behandlung der Anwesenheit von Staatsbürgern der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht oder nicht länger die Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Gebiet der betroffenen Vertragspartei erfüllen, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer;f)Rückführung von Personen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen und dauerhaften Rückkehr in ihre Herkunftsländer, und Aufnahme bzw. Rückübernahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Die Rückkehr dieser Personen findet unter Berücksichtigung der Rechte der Vertragsparteien, Aufenthaltstitel aus familiären und humanitären Erwägungen auszustellen, und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung statt;g)Fragen beiderseitigen Interesses im Bereich Visa, Sicherheit von Reisedokumenten und Grenzkontrollen;h)Migrations- und Entwicklungsfragen wie Entwicklung von Humanressourcen, Sozialschutz, Maximierung des Nutzens der Migration, geschlechterspezifische Fragen und Entwicklung, eine ethisch vertretbare Anwerbung von Arbeitskräften und zirkuläre Migration sowie Eingliederung von Migranten.

(3) Unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, kommen die Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit in diesem Bereich ferner in folgendem überein:

  1. a)Die Philippinen nehmen jeden ihrer Staatsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, auf dessen Ersuchen ohne unnötige Verzögerung wieder auf, sobald die Staatsangehörigkeit festgestellt und das erforderliche Verfahren in dem Mitgliedstaat abgeschlossen ist.b)Jeder Mitgliedstaat nimmt jeden seiner Staatsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels, der sich im Hoheitsgebiet der Philippinen aufhält, auf deren Ersuchen ohne unnötige Verzögerung wieder auf, sobald die Staatsangehörigkeit festgestellt und das erforderliche Verfahren in den Philippinen abgeschlossen ist.c)Die Mitgliedstaaten und die Philippinen versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren. Jedes Ersuchen auf Aufnahme oder Rückübernahme wird von dem ersuchenden Staat an die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt.

Ist die betroffene Person nicht im Besitz eines geeigneten Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit, so wird die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung unmittelbar von den Philippinen oder dem Mitgliedstaat darum ersucht, die Staatsangehörigkeit dieser Person gegebenenfalls durch eine Befragung festzustellen; wird die Staatsangehörigkeit der Philippinen oder eines Mitgliedstaates festgestellt, so werden von den zuständigen Behörden der Philippinen oder des Mitgliedstaates geeignete Dokumente ausgestellt.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, möglichst bald ein Abkommen für die Aufnahme bzw. Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen, einschließlich einer Bestimmung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201058

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