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Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

§ 0

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 237/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2017

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft*1) und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien*2), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien*2), dem Königreich Norwegen, Rumänien*2), Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum*3)

StF: BGBl. III Nr. 237/2017 idF BGBl. III Nr. 41/2019 (VFB) (NR: GP XXII RV 1568 AB 1576 S. 160 . BR: AB 7640 S. 737 .)

Sprachen

Albanisch, Bosnisch, Bulgarisch, Dänisch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Mazedonisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Albanien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Belgien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Bosnien-Herzegowina III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Bulgarien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Dänemark III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Deutschland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Estland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *EU III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Finnland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Frankreich III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Griechenland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Irland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Island III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Italien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Kosovo III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Kroatien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Lettland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Litauen III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Luxemburg III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Malta III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Niederlande III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Nordmazedonien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Norwegen III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Polen III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Portugal III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Rumänien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Schweden III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Serbien-Montenegro III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Slowakei III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Slowenien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Spanien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Tschechische R III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Ungarn III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Vereinigtes Königreich III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Zypern III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen und Korrigendum wird genehmigt.

2. Die albanische, bosnische, bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, mazedonische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, serbische, spanische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

_______________

*1) Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Übereinkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.

*2) Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens.

*3) Für die Kundmachung wird der deutschsprachige Vertragstext in seiner durch das Korrigendum berichtigten Fassung herangezogen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zu dem am 9. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommen wurde am 29. August 2006 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Übereinkommen gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit 1. Dezember 2017 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 285 vom 16.10.2006 S. 3, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „die EG-Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ oder „die Europäische Gemeinschaft“ genannt, sowie

DIE REPUBLIK ALBANIEN,

BOSNIEN UND HERZEGOWINA,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

RUMÄNIEN

SERBIEN UND MONTENEGRO,

und

DIE ÜBERGANGSVERWALTUNG DER VEREINTEN NATIONEN IN KOSOVO,

sämtliche im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt –

IN ANBETRACHT der engen Verflechtungen in der internationalen Zivilluftfahrt und von dem Wunsche geleitet, einen gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum auf der Grundlage eines gegenseitigen Marktzugangs zu den Luftverkehrsmärkten der Vertragsparteien und auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und Beachtung derselben Regeln – auch in den Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Harmonisierung der Sozialvorschriften und Umweltschutz – zu schaffen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum auf einer multilateralen Grundlage innerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gelten müssen und es daher notwendig ist, besondere Regeln in dieser Hinsicht festzulegen,

IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass diesen Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum – unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Regeln – die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, zugrunde gelegt werden sollten,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, die Vorteile des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums einschließlich des Marktzugangs zu nutzen, sofern sie die Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum uneingeschränkt einhalten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Einhaltung der Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum, einschließlich des umfassenden Marktzugangs nicht in einem Zug, sondern nur schrittweise erreicht werden kann, wobei der Übergang durch besondere befristete Regelungen erleichtert werden muss,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Regeln für den Marktzugang von Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich etwaiger erforderlicher Übergangsregelungen Begrenzungen bezüglich der Flugfrequenzen, der Kapazität, der Strecken und des Flugzeugtyps oder ähnliche Begrenzungen im Rahmen zweiseitiger Luftverkehrsabkommen oder zweiseitiger Vereinbarungen ausschließen sollten und dass Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet werden sollten, als Voraussetzung für den Marktzugang kommerzielle Vereinbarungen zu schließen oder ähnliche Absprachen zu treffen,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Luftfahrtunternehmen in Bezug auf den Zugang zu Luftverkehrsinfrastrukturen gleich behandelt werden sollten, insbesondere in Fällen, in denen diese Infrastrukturen begrenzt sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in den Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und bestimmten anderen Vertragsparteien grundsätzlich festgelegt ist, dass die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt werden sollten, um eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien dieser Abkommen zu gewährleisten, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass jeder assoziierten Partei daran gelegen ist, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit denen der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen der Rechtsetzung innerhalb der Gemeinschaft,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der technischen Unterstützung in dieser Hinsicht zukommt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Norwegen und Island andererseits weiterhin das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich sein muss,

IN DEM WUNSCH, spätere Erweiterungen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums zu ermöglichen,

UNTER HINWEIS auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Parteien im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, die die zweiseitigen Luftverkehrsabkommen zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den assoziierten Parteien mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Einklang bringen werden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200154

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