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ARTIKEL 1 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 1

  1. 1.Ziel dieses Übereinkommens ist die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums. Grundlagen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind der freie Marktzugang, die Niederlassungsfreiheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und gemeinsame Regeln, auch in den Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Sozialvorschriften und Umweltschutz. Zu diesem Zweck werden in diesem Übereinkommen die Regeln festgelegt, die zwischen den Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen gelten. Diese Regeln schließen die Bestimmungen ein, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind.2.Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder damit zusammenhängende, in Anhang I aufgeführte Angelegenheiten betreffen.3.Dieses Übereinkommen umfasst Artikel, in denen allgemein festgelegt ist, wie der gemeinsame europäische Luftverkehrsraum funktioniert (im Folgenden als „Hauptübereinkommen“ bezeichnet), Anhänge, wobei Anhang I die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthält, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Hauptübereinkommens gelten, sowie Protokolle, von denen mindestens eines für jede assoziierte Partei die für sie geltenden Übergangsregelungen festlegt.

Schlagworte

Flugsicherheit

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200116

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