ARTIKEL 13
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung das Erfordernis eines hohen Umweltschutzes sowie der Erhaltung und Management der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder.
(2) Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizierung, Umsetzung und Einhaltung von multilateralen Umweltübereinkünften an.
(3) Die Vertragsparteien streben eine Verstärkung der Zusammenarbeit in globalen Umweltfragen, vor allem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, an.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199221
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