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ARTIKEL 12 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 12

Soziale Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien unterstreichen, dass die Wirtschafts- und die Sozialpolitik sich gegenseitig stärken müssen und dass der Schaffung menschenwürdiger Arbeit eine Schlüsselrolle zukommt; sie verpflichten sich außerdem zur Unterstützung des sozialen Dialogs.

(2) Die Vertragsparteien streben an, zur wirksamen Umsetzung der Kernarbeitsnormen der IAO beizutragen und die Zusammenarbeit in Beschäftigungs- und Sozialfragen zu vertiefen.

(3) Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strategien zu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Lieferung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futtermitteln für Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu gewährleisten.

Schlagworte

Wirtschaftspolitik, Beschäftigungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199220

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