TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT IN HANDELS- UND INVESTITIONSFRAGEN
ARTIKEL 14
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen und den multilateralen Handel und über bilaterale und multilaterale Handelsfragen auf.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen in möglichst hohem Maße und zum beiderseitigen Vorteil zu fördern. Sie verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Hemmnisse, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.
(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und dass sich Unterstützung im Rahmen von Handelspräferenzsystemen als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über diese Unterstützung in vollem Einklang mit den Regeln der WTO zu verstärken.
(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik auf dem Laufenden.
(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen, einschließlich der Lösung von Handelsproblemen, fördern die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammenarbeit unter anderem in den in den Artikeln 10 bis 27 genannten Bereichen.
Schlagworte
Handelsfrage, Handelsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199222
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