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ARTIKEL 13 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 13

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung das Erfordernis eines hohen Umweltschutzes sowie der Erhaltung und Management der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder.

(2) Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizierung, Umsetzung und Einhaltung von multilateralen Umweltübereinkünften an.

(3) Die Vertragsparteien streben eine Verstärkung der Zusammenarbeit in globalen Umweltfragen, vor allem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, an.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199221

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