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Artikel 5 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Artikel 5

Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden

Bei Bedarf sind Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten einzuberufen, um Angelegenheiten der Abläufe und Lufttüchtigkeit zu erörtern, die bei den Inspektionen des Luftfahrzeugs ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Themen zu erörtern:

  1. 1.Flugbetrieb,2.Kontrolle der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Wartung des Luftfahrzeugs,3.Verfahren zur Verwaltung des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition, CAME) bzw. des Handbuchs zur Kontrolle der Wartung durch den Betreiber (Operator Maintenance Control Manual, MCM),4.sonstige Angelegenheiten von Bedeutung, die sich aus den Inspektionen ergeben.

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