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Artikel 4 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Artikel 4

Verfahren zur Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Einzelheiten zur Übertragung von Zuständigkeiten gemäß Artikel 3, darunter auch die anzuwendenden Bestimmungen und Verfahren, sind in Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegt. Anträge auf Übertragung von Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats erfordern eine schriftliche Annahme durch die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats. Eine solche Annahme erfolgt durch Ergänzung der ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge).

(2) Bei Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung gilt Absatz 1 entsprechend. Er gilt ebenfalls im Falle einer Verlängerung einer sonstigen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

(3) Die Zivilluftfahrtbehörden sind befugt, die Übertragung von Zuständigkeiten jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Er wird 7 Tage nach Erhalt wirksam.

(4) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit zur Beaufsichtigung und Kontrolle kraft Artikel 3 (1) übertragen wurde, unterliegt den Vorgaben der jeweils geltenden Gesetze sowie aller sonstigen Regelungen und Verfahren des Betreiberstaats.

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