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Artikel 6 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Artikel 6

Verpflichtung zur Mitführung von Unterlagen

Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten stellen dem Leasingnehmer eine beglaubigte Kopie dieses Abkommens sowie der Korrespondenz gemäß Artikel 4 (1) zur Verfügung. Kopien dieses Abkommens, der Korrespondenz sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist, sind an Bord des Luftfahrzeugs, für das die Zuständigkeit kraft dieses Abkommens übertragen wurde, mitzuführen. Wenn der Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungskennzeichen für Luftfahrzeuge eingeholt hat, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden und zugelassen sind, so sind diese Liste und der entsprechende Teil des Betriebshandbuchs an Bord mitzuführen.

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