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ARTIKEL 20 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 20

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der vollständigen Erfüllung der internationalen Zusagen zum Schutz dieser Rechte beimessen, um im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards und Übereinkünften, zum Beispiel dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich wirksamer Mittel zu ihrer Durchsetzung zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Durchsetzung des geistigen Eigentums, unter anderem hinsichtlich geeigneter Mittel zur Erleichterung des Schutzes und der Eintragung geografischer Angaben der anderen Vertragspartei in ihren Gebieten, zu intensivieren und dabei den internationalen Vorschriften, Vorgehensweisen und Entwicklungen in diesem Bereich und ihren jeweiligen Kapazitäten Rechnung zu tragen.

(3) Die Zusammenarbeit wird in den von den Vertragsparteien vereinbarten Formen durchgeführt, unter anderem als Informations- und Erfahrungsaustausch zu Fragen wie Praxis, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz, Durchsetzung und wirksame Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte sowie Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung, einschließlich der Einrichtung und Stärkung von Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser Rechte.

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