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ARTIKEL 21 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 21

Stärkere Einbeziehung der Wirtschaftsbeteiligten

(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Arbeit der Industrie- und Handelskammern sowie die Zusammenarbeit zwischen Berufsverbänden der Vertragsparteien im Hinblick auf die Förderung von Handel und Investitionen in Bereichen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und Akteuren aus der Privatwirtschaft mit dem Ziel, aktuelle Entwicklungen bei den Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen zu erörtern, die Entwicklungsbedürfnisse der Privatwirtschaft zu ermitteln und Meinungen über die politischen Rahmenbedingungen für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auszutauschen.

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