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ARTIKEL 276 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 276

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Verfahren und Regelungsrahmen.

(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.

(3) Anhang XXIX-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.

Schlagworte

Finanzierungsinstrument

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183649

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