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ARTIKEL 277 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 9

RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 277

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

  1. a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
  2. b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.

Schlagworte

Schutzniveau

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183650

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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