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ARTIKEL 275 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 275

Information

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Unterrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von Informationen über Ausschreibungen sicher.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183648

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