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ARTIKEL 229 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 229

Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

Schlagworte

Postdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183602

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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