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ARTIKEL 228 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 228

Genehmigungen

(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein, die unter den Universaldienst fallen.

(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:

  1. a) alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag entscheiden zu können, und
  2. b) die Genehmigungsbedingungen.

(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183601

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