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§ 5 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie Untersuchungspflichten und Stichprobenplan für Scrapie

§ 5

(1) Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status „vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie“, sind alle imAnhang 1 genannten Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen.

(2) Der Stichprobenplan gemäß § 3 ist für das gesamte Bundesgebiet unter Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 von der AGES zu erstellen und wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

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