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Anhang 1 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Anhang 1

Untersuchungspflichten für Scrapie

Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status „vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie“, sind folgende Tiere innerhalb angemessener Frist1 zu untersuchen:

  1. 1. alle klinisch Scrapie-verdächtigen Tiere, die aufgrund des TSG diagnostisch getötet wurden sowie
  2. 2. alle verendeten, getöteten, oder gesund geschlachteten Tiere, die
  1. a) aus Betrieben eingebracht wurden, in denen klassische Scrapie innerhalb der letzten 7 Jahre festgestellt wurde;
  2. b) entgegen den bestehenden veterinärbehördlichen Bestimmungen eingebracht wurden und Tiere, die aus Samen, Eizellen oder Embryonen entstanden sind, welche entgegen den bestehenden veterinärbehördlichen Bestimmungen eingebracht wurden sowie die jeweils zugehörigen Muttertiere (§ 13 Abs. 1 Z 2);
  1. 3. alle Schafe und Ziegen, die notgeschlachtet wurden,
  2. 4. Tiere über 18 Monate, sofern sie nicht im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche (Epidemie) getötet wurden, in folgenden Fällen:
  1. a) gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere nach Vorgabe des Stichprobenplans (§ 5 Abs. 2),
  2. b) gesund geschlachtete Tiere aus Betrieben mit Maßnahmen gegen die atypische Scrapie gemäß Anhang VII Kapitel B Z 2.2.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ,
  3. c) alle verendeten oder getöteten Tiere über 18 Monate aus Betrieben mit Maßnahmen gegen die atypische Scrapie gemäß Anhang VII Kapitel B Z 2.2.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ;
  4. d) gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere aus Betrieben mit Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (verstärktes Überwachungsprotokoll klassische Scrapie), ausgenommen von lit. b,
  5. e) gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere aus Betrieben, die Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen entgegen den bestehenden veterinärbehördlichen Bestimmungen eingebracht haben (§ 13 Abs. 1 Z 4), sofern sie nicht unter Z 2 lit. b fallen,
  6. f) gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere aus Beständen mit Tieren aus bestimmten Herkunftsbetrieben gemäß § 14, sofern sie nicht unter Z 2 fallen,
  1. 5. gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere über 18 Monate, die nicht unter Z 4 fallen, können auf TSE untersucht werden, wenn die bzw. der Verfügungsberechtigte die Bedingungen, die hiefür von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden, nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Untersuchung auf Antrag des Verfügungsberechtigten).

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1 wegen Seuchenverdacht getötet Tiere sind nach der Tötung unverzüglich zu untersuchen; Tiere bei denen kein Seuchenverdacht besteht sind zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beproben, dabei sind Tiere, die der Lebensmittelkette zugeführt werden sollen, bevorzugt zu behandlen.

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