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§ 3 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

2. Hauptstück

Aktive Überwachung von Scrapie und Brucella melitensis Untersuchungspflichten und Stichprobenplan

§ 3

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Schafe und Ziegen – nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige Krankheit zu unterziehen sind. Dabei sind die für diese Krankheiten geltenden Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Betrieb diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in den letzten sieben Jahren mit einer der in § 1 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.

(2) Die Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.

(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, des Standes der Bekämpfungsverfahren, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die veterinärfachlichen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.

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