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Artikel 10 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 10

Besuche

  1. 1.Personen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besuchen, wird Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen Verschlusssachen bearbeitet oder aufbewahrt werden, nur im notwendigen Ausmaß und nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei gewährt.2.Die in Absatz 1 genannte Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechts zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.3.Besuchsanmeldungen sind der zuständigen Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Besuch stattfinden soll, mindestens 30 Tage vor dem geplanten Besuch, in dringenden Fällen auch innerhalb eines kürzeren Zeitraums, vorzulegen.4.Besuchsanmeldungen sind in englischer Sprache und mit den folgenden Angaben versehen vorzulegen:
  1. 1) Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
  2. 2) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
  3. 3) Staatsangehörigkeit des Besuchers;
  4. 4) Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Einrichtung oder Stelle, die er vertritt;
  5. 5) Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu Verschlusssachen; und
  6. 6) Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die besucht werden sollen.

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