vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 9

Vernichtung von Verschlusssachen

Verschlusssachen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)