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Artikel 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 11

Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

  1. 1.Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.2.Jede Verletzung der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der zuständigen Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf entsprechenden Antrag.3.Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und allenfalls getroffene Maßnahmen.

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